1. Anwendbarkeit und Allgemeines

1.1.Sämtliche Leistungen der Brömse GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäuferin) erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden (nachfolgend: Käufer) gelten.
1.2.AGB der Käufer, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind, sofern diese durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, für die Verkäuferin unverbindlich, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Bedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch die Verkäuferin.
1.3.Alle Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1.4.Nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ist diese sorgfältig auf die Richtigkeit der Angaben (Maß, Farbe, Stückzahl, Glasart usw.) durch den Käufer zu prüfen. Änderungen sind nur schriftlich und innerhalb von 2 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung möglich. Änderungen für Aufträge, die bereits in der Fertigung sind, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
1.5.Vor jeder Erstbelieferung behält sich die Verkäuferin vor, eine Bankauskunft zum Käufer einzuholen und eine Kreditversicherung zur Abwehr von Ausfallschäden abzuschließen.

2. Angebot, Preise

2.1.Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Preise aus der zum Vertragsschluss geltenden aktuellen Preisliste der Verkäuferin berechnet. An Angebote hält sich die Verkäuferin 4 Wochen gebunden.
2.2.Falls keine schriftliche Bestätigung der Angebote erfolgt, gilt ein Auftrag zu den Bedingungen der Verkäuferin mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.
2.3.Die Preise sind rabattierfähige Bruttopreise. Für die Preisermittlung gelten die von der Verkäuferin nach den Rastermaßen und in den Preislisten festgelegten Berechnungsgrundlagen gem. der Besonderen Bestellbedingungen.
2.4.Preiserhöhungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sich der Einstandspreis für die Verkäuferin erhöht hat bzw. die Kosten hinsichtlich der zu liefernden Waren gestiegen sind.
2.5.Die Verkäuferin übernimmt für von ihr nicht hergestellte Produkte kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Verkäuferin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Verkäuferin wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2.6.Das Abladen, Verpackungskosten, Leihgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
2.7.Die Verkäuferin gibt grundsätzlich keine Zusicherung zu Beschaffenheit oder Eigenschaften ihrer Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes sind als eine Zusicherung zu werten.
2.8.Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Verkäuferin dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. In diesem Zusammenhang verweist die Verkäuferin auf ihr etwaig zustehende Urheberrechte, deren Verletzung geahndet wird.

3. Erfüllungsort, Gefahrtragung bei Transport und Versand

3.1.Erfüllungsort für den Versand ist Haldensleben.
3.2.Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch insoweit die Verkäuferin den Frachtführer einsetzt (Versendungskauf). Wird auf Verlangen des Käufers der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über. Die unverzügliche Entladung ist Aufgabe des Käufers.
3.3.Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsrechte und Ansprüche im Hinblick auf etwaige Transportschäden hat der Käufer alle Lieferungen vor bzw. bei Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste bzw. relevante Mengendifferenzen zu überprüfen. Jegliche Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung ist der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Transportschäden oder Mengendifferenzen sind durch Erklärung des Frachtführers auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Käufer der Verkäuferin anzuzeigen.
3.4.Bei verpackter Ware ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Sendung die Ware auf etwaige Transportschäden oder Mengendifferenzen zu untersuchen.

4. Lieferung, Übergabe und Verzug

4.1.Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Sonderfolierte Profile für Rund- und Stichböden müssen vor Weiterverarbeitung mindestens 6 Wochen lagern. Eine entsprechend längere Lieferzeit ist durch den Käufer zu berücksichtigen.
4.2.Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Das Recht zum Rücktritt innerhalb verlängerter Lieferfristen, insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, ist ausgeschlossen. Liefertermine, auch soweit ein Datum angegeben, gelten annähernd und sind im Übrigen auch eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der evtl. vereinbarten Frist bei der Verkäuferin versandbereit ist. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Käufer. Verkehrsstörungen, Waren-, Wagen- und Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr sowie andere Hindernisse, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.3.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.4.Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt dem Käufer die Gewährleistung eines ungehinderten, für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbaren Anfuhrweges. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
4.5.Die durch nachträgliche Änderungen des Anlieferungsortes entstehenden Kosten gehen zulasten des Käufers.
4.6.Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
4.7.Rücksendungen an die Verkäuferin sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin möglich.
4.8.Erklärt der Käufer aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, und erklärt sich die Verkäuferin trotz fehlender Verpflichtung mit der Vertragsauflösung einverstanden, kann sie 20% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz verlangen; Entsprechendes gilt bei freiwilliger Warenrücknahme.

5. Zahlungsbedingungen und Verzug

5.1.Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts Anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den Netto-Kaufbetrag und innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Höhe des Netto-Kaufbetrages. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. Nach Ablauf der 30-Kalendertagefrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
5.2.Die Verkäuferin behält sich vor, Wechsel und Schecks zur Zahlung abzulehnen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur erfüllungshalber; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.3.Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5.4.Bei Verzugseintritt hat der Käufer, unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen gem. §§ 246, 247, 288 BGB zu leisten. Eine Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.5.Schecks gelten nicht als Barzahlung.
5.6.Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.7.Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug die Verkäuferin zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Die Forderungen aus bestehenden Lieferungen bleiben hiervon unberührt.
5.8.Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Insolvenzverfahrens sind alle Rechnungen der Verkäuferin, insbesondere auch alle Wechselzahlungen sofort fällig. Zugleich gelten alle Rabatte, Skonti und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
5.9.Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch bei Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleiches oder Insolvenzverfahrens des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die die Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern, zu verwahren und zu pflegen.
6.2.Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.3.Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum der Verkäuferin steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an die Verkäuferin ab, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum der Verkäuferin, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf die Verkäuferin über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert der Verkäuferin, zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt die Verkäuferin.
6.4.Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche gemäß Ziffer 3) auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherheitsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an die Verkäuferin abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
6.5.Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufs, zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstiger Vergütungsansprüche). Von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis wird die Verkäuferin keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Verkäuferin wird hiermit ermächtigt den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6.6.Übersteigt der Wert der der Verkäuferin eingeräumten Sicherungen ihrer Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diese abgetreten hat.
6.7.Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, der Verkäuferin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Mängelansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Übertragbarkeit von Ansprüchen

7.1.Der Käufer hat der Verkäuferin Mängel der Ware innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, Mängelrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, sofern der Verkäuferin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
7.2.Farb-, Struktur- und Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen bedingen keinen Mangel. Innerhalb der Mängelhaftungsfrist von 1 Jahr steht die Verkäuferin für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln an den beweglichen Sachen ein, wobei der Käufer zunächst stets auf die Nacherfüllung verwiesen werden kann. Sind die Produkte bereits eingebaut, erstreckt sich die Nacherfüllung auch auf den Austausch mangelhafter durch mangelfreie Produkte. Bei mangelhaften Produkten, die die Gebrauchstauglichkeit nicht nachhaltig beeinflussen, kann der Käufer jedoch nur eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer hinsichtlich des schadhaften Teiles nach seiner Wahl angemessene Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
7.3.Die Verjährungsfrist nach Abs. 7.2. gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
7.4.Die vorstehende Verjährungsfrist nach Abs. 7.2 und 7.3. gilt mit folgender Maßgabe:
a)Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b)Sie gilt auch nicht, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen.
c)Die in Abs. 1 genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
d)Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.5.Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Übergabe des Liefergegenstandes.
7.6.Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
7.7.Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7.8.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.9.Aufwendungen die der Verkäuferin infolge unberechtigter Mangelanzeigen seitens des Käufers entstehen, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
7.10.Fenstermaßanfertigungen sind von Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen. Mängel, die auf das Verlangen zur Fertigung von Übergrößen zurückgehen, sind ausgeschlossen.

8. Haftungsbegrenzung

8.1.Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus mangelhafter Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von allgemeinen Pflichten bei Vertragsverhandlung/-abwicklung und unerlaubter Handlung sowie Produzentenhaftung ist, insbesondere auch soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, soweit gesetzlich zulässig, wie folgt ausgeschlossen oder beschränkt:
a)Im Falle leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen und sonstigen Vertreter, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haftet sie nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
b)Im Falle grober Fahrlässigkeit nichtleitender Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin haftet diese nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
c)In allen übrigen Fällen haftet die Verkäuferin, soweit sie für das Verschulden einzustehen hat.
8.2.Soweit die Verkäuferin im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist ihre Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit auf das Zehnfache des Preises der Leistung beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang unmittelbar auch zugunsten der gesetzlichen und sonstigen Vertreter, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
8.3.Soweit für die Verkäuferin dennoch eine Haftung besteht, ist diese darüber hinaus summenmäßig auf EUR 2 Mio. für Personen- und EUR 0,5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden etc. begrenzt.

9. Datenschutz

Der Schutz der Daten unserer Vertragspartner und der ggf. von ihnen übermittelten Daten sowie die Vermeidung werblicher Belästigung sind für uns sehr wichtig, weshalb wir streng darauf achten, dass unser Umgang mit diesen Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) und des Wettbewerbsrechts steht. Die Einzelheiten dazu sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen bzw. für die Nutzung unserer Webseite siehe unter www.broemse.de/datenschutz/.

10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen der Verkäuferin, gilt das für die Niederlassung der Verkäuferin zuständige Landgericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.


Stand: Juli 2020